Rechtsbegriff

Verschulden (Vorsatz und Fahrlässigkeit)

Der Schuldner hat grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn weder eine strengere noch eine mildere Haftung bestimmt oder aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB). Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden (§ 276 Abs. 3 BGB). Wer nur für die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten einzustehen hat, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit (§ 277 BGB). Auf das Verschulden kommt es etwa beim Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) und beim Schuldnerverzug (§ 286 Abs. 4 BGB) an.

Rechtsgrundlagen