Versicherung für fremde Rechnung
Bei der Versicherung für fremde Rechnung schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag im eigenen Namen für einen anderen, mit oder ohne Benennung des Versicherten (§ 43 Abs. 1 VVG). Die Rechte aus dem Vertrag stehen im Grundsatz dem Versicherten zu (§ 44 VVG); der Versicherungsnehmer kann über sie im eigenen Namen verfügen, die Leistung aber nur mit Ermächtigung des Versicherten an sich verlangen (§ 45 VVG). Beispiele sind die Mitversicherung von Familienangehörigen oder Fahrern und Versicherungen zugunsten eines Eigentümers. Prämienschuldner bleibt der Versicherungsnehmer.