Rechtsbegriff

Versicherungsschein

Der Versicherungsschein ist die Urkunde über den Versicherungsvertrag. Der Versicherer hat ihn dem Versicherungsnehmer in Textform, auf Verlangen als Urkunde, zu übermitteln (§ 3 Abs. 1 VVG). Weicht sein Inhalt vom Antrag oder von getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang in Textform widerspricht; der Versicherer muss auf Abweichungen und die Widerspruchsfolgen ausdrücklich hinweisen (§ 5 VVG). Der Versicherungsschein beweist den Vertragsinhalt nicht abschließend, begründet aber eine Vermutung für die Richtigkeit.

Rechtsgrundlagen