Rechtsbegriff

Versicherungsvermittler (Makler und Vertreter)

Bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen unterscheidet das Gesetz zwischen dem Versicherungsmakler, der für den Versicherungsnehmer tätig wird und dessen Interessen wahrzunehmen hat (§ 59 VVG), und dem Versicherungsvertreter, der im Auftrag eines oder mehrerer Versicherer handelt. Beide unterliegen umfassenden Beratungs- und Dokumentationspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer, um sicherzustellen, dass der vermittelte Vertrag zu dessen Bedürfnissen passt.

Rechtsgrundlagen