Versicherungswert (Zeitwert und Neuwert)
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt als Versicherungswert einer Sache der Betrag, den der Versicherungsnehmer zur Zeit des Versicherungsfalls für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in neuwertigem Zustand aufzuwenden hat, abzüglich des Minderwerts aus dem Unterschied zwischen alt und neu (§ 88 VVG); das entspricht dem Zeitwert, abweichende Vereinbarungen sind möglich. Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert erheblich, kann jede Vertragspartei die Herabsetzung der Summe verlangen (Überversicherung, § 74 Abs. 1 VVG). Ist der Versicherer nach dem Vertrag verpflichtet, einen Teil der Entschädigung nur bei Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zu zahlen, kann der Versicherungsnehmer einen über den Versicherungswert hinausgehenden Betrag erst verlangen, wenn die Wiederherstellung gesichert ist (§ 93 VVG). Bei zu niedriger Versicherungssumme kommt die Unterversicherung in Betracht (§ 75 VVG).