Versorgungsausgleich
Beim Versorgungsausgleich werden die in der Ehezeit erworbenen Anrechte auf Alters- und Invaliditätsversorgung, etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung oder der betrieblichen und privaten Altersvorsorge, zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt (§ 1587 BGB, § 1 VersAusglG). Grundsätzlich wird jedes Anrecht hälftig und beim jeweiligen Versorgungsträger intern geteilt (§ 10 VersAusglG). Die Ehezeit beginnt mit dem Monat der Eheschließung und endet mit dem Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 VersAusglG). Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet der Ausgleich nur auf Antrag statt. Über ihn wird im Scheidungsverbund entschieden (§ 224 FamFG).