Rechtsbegriff

Verspätungszuschlag

Der Verspätungszuschlag kann gegen denjenigen festgesetzt werden, der seiner Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt (§ 152 Abs. 1 Satz 1 AO). Davon ist abzusehen, wenn die Verspätung glaubhaft entschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters wird zugerechnet (§ 152 Abs. 1 Satz 2 AO). Festzusetzen ist er, wenn eine Jahreserklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben wurde, in den Fällen des § 149 Abs. 2 Satz 2 AO nicht binnen 19 Monaten (§ 152 Abs. 2 AO). Das gilt unter anderem nicht, wenn die Frist nach § 109 AO verlängert wurde oder die Steuer auf null oder einen negativen Betrag festgesetzt wird (§ 152 Abs. 3 AO). Die Höhe richtet sich nach Dauer der Verspätung und festgesetzter Steuer, mit gesetzlichen Mindest- und Höchstbeträgen (§ 152 Abs. 5 und 10 AO). Bei verspäteter Zahlung fällt dagegen der Säumniszuschlag an (§ 240 AO).

Rechtsgrundlagen