Verständigung im Strafverfahren (Absprache)
Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen (Verständigung, § 257c Abs. 1 StPO). Gegenstand dürfen nur Rechtsfolgen, verfahrensbezogene Maßnahmen und das Prozessverhalten sein; Bestandteil soll ein Geständnis sein, während Schuldspruch und Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht Gegenstand sein dürfen (§ 257c Abs. 2 StPO). Das Gericht gibt den möglichen Inhalt bekannt und kann eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben; die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft zustimmen (§ 257c Abs. 3 StPO). Die Bindung entfällt, wenn bedeutsame Umstände übersehen wurden oder neu auftreten oder das Prozessverhalten abweicht; das Geständnis ist dann nicht verwertbar (§ 257c Abs. 4 StPO). Die Aufklärungspflicht des Gerichts bleibt unberührt (§ 257c Abs. 1 Satz 2, § 244 Abs. 2 StPO). Ohne Hauptverhandlung ergeht der Strafbefehl.