Vertrag zugunsten Dritter
Bei einem Vertrag zugunsten Dritter vereinbaren die Vertragsparteien, dass die Leistung an einen Dritten erbracht werden soll, der dadurch das Recht erwirbt, die Leistung unmittelbar zu fordern (§ 328 Abs. 1 BGB). Der Dritte wird nicht Vertragspartei, kann aber sein Recht gegen den Versprechenden durchsetzen. Ob er das Recht erwirbt, ergibt sich aus dem Vertrag und den Umständen. Der Versprechende kann dem Dritten die Einwendungen aus dem Vertrag entgegenhalten (§ 334 BGB). Davon zu unterscheiden ist der von der Rechtsprechung entwickelte Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, der Dritte in vertragliche Schutzpflichten einbezieht.