Rechtsbegriff

Vertragslaufzeit und automatische Verlängerung in AGB

Die Vertragslaufzeit und die automatische Verlängerung sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen begrenzt: Bei Verträgen über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind unwirksam: eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit, eine bindende stillschweigende Verlängerung, es sei denn, das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und der andere Teil kann es jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündigen, sowie eine längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer (§ 309 Nr. 9 BGB). Das gilt nicht für Versicherungsverträge und die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen. Gegenüber Unternehmern ist § 309 BGB nicht anzuwenden (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB). Siehe Allgemeine Geschäftsbedingungen, Inhaltskontrolle und Kündigungsbutton.

Rechtsgrundlagen