Rechtsbegriff

Vertragsstrafe

Die Vertragsstrafe ist eine vereinbarte Leistung, meist eine Geldzahlung, die der Schuldner für den Fall verspricht, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt (§ 339 BGB). Sie dient der Druckausübung und der pauschalierten Entschädigung. Besteht die Verpflichtung in einem Unterlassen, ist die Strafe mit der Zuwiderhandlung verwirkt. Der Gläubiger kann statt der Erfüllung die verwirkte Strafe verlangen (§ 340 BGB). Eine unverhältnismäßig hohe Strafe kann auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden (§ 343 BGB).

Rechtsgrundlagen