Rechtsbegriff

Vertragsstrafe unter Kaufleuten

Eine Vertragsstrafe, die ein Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochen hat, kann nicht nach § 343 BGB durch das Gericht herabgesetzt werden (§ 348 HGB). Damit entfällt die richterliche Herabsetzung unverhältnismäßig hoher Strafen, die Privatpersonen zusteht. Unberührt bleiben die allgemeinen Grenzen, etwa Treu und Glauben, die Sittenwidrigkeit sowie die Inhaltskontrolle bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Regelung betrifft nur den versprechenden Kaufmann und setzt voraus, dass das Versprechen zu seinem Handelsgewerbe gehört.

Rechtsgrundlagen