Rechtsbegriff

Verwaltung des Nachlasses durch die Erbengemeinschaft

Die Verwaltung des Nachlasses steht den Miterben gemeinschaftlich zu (gemeinschaftliche Verwaltung, § 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB). Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen (§ 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB). Über einen Nachlassgegenstand können die Erben nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2040 Abs. 1 BGB). Die Früchte werden erst bei der Auseinandersetzung geteilt; ist diese auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen (§ 2038 Abs. 2 BGB). Siehe Erbengemeinschaft, Erbauseinandersetzung und Testamentsvollstreckung.

Rechtsgrundlagen