Rechtsbegriff

Verwaltungsrechtsweg

Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art eröffnet, soweit sie nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (§ 40 Abs. 1 VwGO). Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Rechtsnatur der streitentscheidenden Norm, nach der Rechtsprechung vor allem danach, ob sie ausschließlich einen Träger öffentlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet. Zuweisungen an die ordentlichen Gerichte enthalten etwa Art. 34 Satz 3 GG für die Amtshaftung und Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG für die Enteignungsentschädigung.

Rechtsgrundlagen