Rechtsbegriff

Verwaltungszustellung

Die Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der im Verwaltungszustellungsgesetz bestimmten Form (§ 2 Abs. 1 VwZG); sie wird beurkundet und dient dem Nachweis. Zustellungsarten sind die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde (§ 3 VwZG), durch Einschreiben (§ 4 VwZG) und durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis, auch elektronisch (§ 5 VwZG). Wird ein Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugestellt, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist (§ 8 VwZG).

Rechtsgrundlagen