Verwaltungszwang (Zwangsmittel)
Der Verwaltungszwang setzt einen Verwaltungsakt, der auf eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durch. Im Bundesrecht ist er zulässig, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat (§ 6 Abs. 1 VwVG). Zwangsmittel sind Ersatzvornahme, Zwangsgeld und unmittelbarer Zwang (§ 9 Abs. 1 VwVG). Sie sind vorher schriftlich anzudrohen, regelmäßig unter Fristsetzung (§ 13 VwVG). Für Landesbehörden gelten die Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder, die ähnlich aufgebaut sind.