Verwertungsrechte des Urhebers
Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten — insbesondere durch Vervielfältigung, Verbreitung und Ausstellung — sowie es in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben, etwa durch Vortrag, Aufführung oder öffentliche Zugänglichmachung im Internet (§ 15 UrhG). Diese Verwertungsrechte bilden die wirtschaftliche Grundlage des Urheberrechts; der Urheber kann Dritten daran einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte einräumen, ohne das Urheberrecht selbst zu übertragen.