Verzugszinsen
Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen (§ 288 Abs. 1 BGB). Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, beträgt er für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Der Basiszinssatz wird nach § 247 BGB von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht und ändert sich halbjährlich. Bei Entgeltforderungen gegen Nichtverbraucher kann der Gläubiger zusätzlich eine Pauschale von 40 Euro verlangen (§ 288 Abs. 5 BGB). Voraussetzung ist der Verzug des Schuldners (§ 286 BGB).