Rechtsbegriff

Videoüberwachung

Die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen ist nach § 4 Abs. 1 BDSG nur zulässig, soweit sie zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Der Umstand der Beobachtung und der Verantwortliche sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen (§ 4 Abs. 2 BDSG). Für private Betreiber wird die Zulässigkeit zunehmend unmittelbar an der DSGVO gemessen, weil die Anwendbarkeit des § 4 BDSG auf nichtöffentliche Stellen umstritten ist.

Rechtsgrundlagen