Rechtsbegriff

Vollmacht

Die Vollmacht ist die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht (§ 166 Abs. 2 BGB). Erteilt wird sie durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll, und bedarf nicht der Form des Rechtsgeschäfts, auf das sie sich bezieht (§ 167 Abs. 1 und 2 BGB). Das Erlöschen richtet sich nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis; die Vollmacht ist auch bei dessen Fortbestehen widerruflich, sofern sich daraus nichts anderes ergibt (§ 168 BGB). Zum Schutz Dritter bleibt eine ihnen gegenüber erteilte Vollmacht in Kraft, bis ihnen das Erlöschen angezeigt wird (§ 170 BGB); bei einer vorgelegten Vollmachtsurkunde besteht die Vertretungsmacht bis zur Rückgabe oder Kraftloserklärung der Urkunde (§ 172 BGB). Das gilt nicht, wenn der Dritte das Erlöschen kennt oder kennen muss (§ 173 BGB). Siehe Stellvertretung.

Rechtsgrundlagen