Vollstreckungsabwehrklage
Mit der Vollstreckungsabwehrklage macht der Schuldner Einwendungen geltend, die den durch ein Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, etwa Erfüllung oder Aufrechnung; die Klage ist beim Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erheben (§ 767 Abs. 1 ZPO). Zulässig ist sie nur, soweit die Gründe erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind, in der Einwendungen spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, und nicht mehr durch Einspruch geltend gemacht werden können (§ 767 Abs. 2 ZPO). Alle zur Zeit der Klageerhebung möglichen Einwendungen sind zugleich vorzubringen (§ 767 Abs. 3 ZPO). Bis zum Urteil kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung eingestellt oder nur gegen Sicherheit fortgesetzt wird (§ 769 Abs. 1 ZPO). Gegen die Art und Weise der Vollstreckung dient die Erinnerung (§ 766 ZPO); Grundlage ist ein Vollstreckungstitel.