Vollstreckungsbescheid
Der Vollstreckungsbescheid ist ein auf Antrag des Gläubigers im Mahnverfahren ergehender Titel, der auf dem Mahnbescheid beruht; er wird erlassen, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat (§ 699 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden und muss angeben, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet wurden (§ 699 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich (§ 700 Abs. 1 ZPO); aus ihm findet die Zwangsvollstreckung statt (§ 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Dagegen ist der Einspruch gegeben, der innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung einzulegen ist (§ 700 Abs. 1, § 339 Abs. 1 ZPO).