Rechtsbegriff

Vollstreckungsschutz

Der Vollstreckungsschutz erlaubt es, eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung im Ausnahmefall abzuwenden: Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn sie unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist (§ 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bei Tieren ist die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen (§ 765a Abs. 1 Satz 3 ZPO). Der Gerichtsvollzieher kann eine Maßnahme zur Herausgabe von Sachen bis zur Entscheidung, höchstens eine Woche, aufschieben (§ 765a Abs. 2 ZPO). In Räumungssachen ist der Antrag spätestens zwei Wochen vor dem Räumungstermin zu stellen, sofern die Gründe nicht erst später entstanden sind (§ 765a Abs. 3 ZPO). Zur Räumung siehe Räumungsklage; zum Einkommen siehe Lohnpfändung.

Rechtsgrundlagen