Vor-GmbH (Vorgesellschaft)
Die Vor-GmbH besteht zwischen dem notariellen Abschluss des Gesellschaftsvertrags (§ 2 GmbHG) und der Eintragung ins Handelsregister. Als GmbH existiert die Gesellschaft erst mit der Eintragung (§ 11 Abs. 1 GmbHG), sie erlangt dann die Stellung einer juristischen Person (§ 13 Abs. 1 GmbHG). Die Vorgesellschaft ist ein Gebilde eigener Art, auf das das GmbH-Recht angewandt wird, soweit es nicht die Eintragung voraussetzt. Wer vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft handelt, haftet persönlich (Handelndenhaftung, § 11 Abs. 2 GmbHG).