Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
Solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, kann die Steuer allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden (§ 164 Abs. 1 AO); einer Begründung bedarf es nicht. Eine Steueranmeldung steht kraft Gesetzes einer solchen Festsetzung gleich (§ 168 AO). Solange der Vorbehalt besteht, kann die Festsetzung jederzeit aufgehoben oder geändert werden; der Steuerpflichtige kann die Änderung jederzeit beantragen (§ 164 Abs. 2 AO). Der Vorbehalt entfällt mit seiner Aufhebung oder mit Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 164 Abs. 3, 4 AO).