Vorbenutzungsrecht
Das Vorbenutzungsrecht schützt denjenigen, der zur Zeit der Patentanmeldung die Erfindung bereits im Inland in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte (§ 12 Abs. 1 PatG). Gegen ihn tritt die Wirkung des Patents nicht ein: Er darf die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten weiter ausnutzen. Die Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden. Wer die Erfindung infolge einer Mitteilung des Anmelders erfahren hat, der sich dabei seine Rechte vorbehielt, kann sich nur eingeschränkt auf Vorbenutzung berufen. Die Vorbenutzung hat grundsätzlich derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich auf sie beruft.