Vorkaufsrecht
Das Vorkaufsrecht berechtigt dazu, einen Gegenstand zu den Bedingungen zu erwerben, die der Verpflichtete mit einem Dritten vereinbart hat. Es kann ausgeübt werden, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat (§ 463 BGB). Die Ausübung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten, die nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form bedarf; mit ihr kommt der Kauf zu den mit dem Dritten vereinbarten Bestimmungen zustande (§ 464 BGB). Der Verpflichtete hat den Vertragsinhalt unverzüglich mitzuteilen; bei Grundstücken kann das Recht nur bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden (§ 469 BGB). Ein Grundstück kann auch mit einem dinglichen Vorkaufsrecht belastet werden (§ 1094 Abs. 1 BGB), das Dritten gegenüber die Wirkung einer Vormerkung hat (§ 1098 Abs. 2 BGB). Für Mieter siehe Vorkaufsrecht des Mieters.