Vorkaufsrecht des Mieters
Werden vermietete Wohnräume nach Überlassung an den Mieter in Wohnungseigentum umgewandelt und an einen Dritten verkauft, steht dem Mieter ein Vorkaufsrecht zu (§ 577 BGB): er kann in den Kaufvertrag zu denselben Bedingungen eintreten wie der vom Vermieter gefundene Käufer. Der Vermieter muss den Mieter über den Verkauf und sein Vorkaufsrecht unverzüglich unterrichten; die Ausübungsfrist beträgt regelmäßig zwei Monate nach Zugang der Mitteilung.