Vorladung als Beschuldigter
Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu laden; die Vorladung kann mit der Androhung der Vorführung für den Fall des Ausbleibens verbunden werden (§ 133 StPO). Eine Pflicht, auf Ladung zu erscheinen, ordnet § 163a Abs. 3 Satz 1 StPO für die Ladung vor die Staatsanwaltschaft an. Für Vernehmungen durch die Polizei verweist § 163a Abs. 4 StPO auf die Mitteilung der Tat und die Hinweise nach § 136 StPO, ordnet eine Erscheinenspflicht aber nicht an; zu den Hinweisen gehört, dass es dem Beschuldigten freisteht, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit einen Verteidiger zu befragen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). In einfachen Sachen genügt, dass dem Beschuldigten Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung gegeben wird (§ 163a Abs. 1 Satz 2 StPO). Zu den Hinweisen im Einzelnen siehe Beschuldigtenbelehrung; zur Voraussetzung eines Ermittlungsverfahrens siehe Anfangsverdacht.