Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 StGB), kann der Richter dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis schon vor dem Urteil durch Beschluss vorläufig entziehen (§ 111a Abs. 1 Satz 1 StPO). Von der Maßnahme können bestimmte Fahrzeugarten ausgenommen werden, wenn der Zweck dadurch nicht gefährdet wird (§ 111a Abs. 1 Satz 2 StPO). Die vorläufige Entziehung wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des Führerscheins (§ 111a Abs. 3 Satz 1 StPO). Die vorläufige Entziehung ist aufzuheben, wenn der Grund weggefallen ist oder das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht (§ 111a Abs. 2 StPO). Die Maßnahme sichert die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis mit anschließender Sperrfrist und ist vom Fahrverbot zu unterscheiden; typische Anlässe sind Trunkenheit im Verkehr und Unfallflucht.