Vorläufige Festnahme (Jedermann-Festnahmerecht)
Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, ist jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann (§ 127 Abs. 1 Satz 1 StPO). Staatsanwaltschaft und Polizei dürfen bei Gefahr im Verzug auch dann festnehmen, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen (§ 127 Abs. 2 StPO). Bei Straftaten, die nur auf Antrag verfolgbar sind, ist die Festnahme zulässig, auch wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist (§ 127 Abs. 3 StPO). Für die Festnahme durch Staatsanwaltschaft und Polizei gelten zusätzlich die Vorschriften über Belehrung und Vorführung (§ 127 Abs. 4 i. V. m. §§ 114a bis 114c StPO). Von der gerichtlich angeordneten Untersuchungshaft ist die vorläufige Festnahme zu unterscheiden.