Vorläufige Steuerfestsetzung
Eine Steuer kann vorläufig festgesetzt werden, soweit ungewiss ist, ob und wie ein Steueranspruch entstanden ist (§ 165 Abs. 1 Satz 1 AO). Das gilt auch, wenn die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei einem obersten Gericht oder dem Europäischen Gerichtshof ist (§ 165 Abs. 1 Satz 2 AO). Der Umfang der Vorläufigkeit ist im Bescheid anzugeben. Entfällt die Ungewissheit, ist die vorläufige Festsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären (§ 165 Abs. 2 AO). Vom Vorbehalt der Nachprüfung unterscheidet sie sich durch die konkret bezeichnete Ungewissheit.