Rechtsbegriff

Vorläufige Vollstreckbarkeit

Die vorläufige Vollstreckbarkeit erlaubt es dem Gläubiger, aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil bereits zu vollstrecken; die Zwangsvollstreckung findet aus Endurteilen statt, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind (§ 704 ZPO). Bestimmte Urteile, etwa solche auf Grund eines Anerkenntnisses sowie Versäumnisurteile, sind ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 708 Nr. 1, 2 ZPO). Andere Urteile ergehen gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit (§ 709 Satz 1 ZPO). In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 ZPO darf der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vorher Sicherheit leistet (§ 711 Satz 1 ZPO); bei einem nicht zu ersetzenden Nachteil kann er einen Schutzantrag stellen (§ 712 Abs. 1 ZPO). Siehe Rechtskraft und Vollstreckungstitel.

Rechtsgrundlagen