Vormerkung im Grundbuch
Die Vormerkung sichert den Anspruch auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück, etwa den Anspruch des Käufers auf Übereignung, durch Eintragung im Grundbuch (§ 883 Abs. 1 BGB); sie ist auch für künftige oder bedingte Ansprüche zulässig. Eine nach der Eintragung getroffene Verfügung ist insoweit unwirksam, als sie den gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde; das gilt auch bei Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Insolvenzverwalter (§ 883 Abs. 2 BGB). Der Rang des Rechts bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung (§ 883 Abs. 3 BGB). Eingetragen wird sie auf Bewilligung des Betroffenen oder auf Grund einer einstweiligen Verfügung (§ 885 Abs. 1 BGB). Soweit der Erwerb eines Rechts ihm gegenüber unwirksam ist, kann der Berechtigte vom Erwerber die erforderliche Zustimmung verlangen (§ 888 Abs. 1 BGB). Zur Übereignung siehe Auflassung.