Vormundschaft
Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht — etwa weil beide Eltern verstorben sind oder ihnen die Sorge vollständig entzogen wurde (§ 1773 BGB). Der Vormund vertritt das Kind in Personen- und Vermögensangelegenheiten wie ein sorgeberechtigter Elternteil und steht dabei unter der Aufsicht des Familiengerichts. Von der Vormundschaft zu unterscheiden ist die Pflegschaft, die nur für einzelne, abgegrenzte Aufgabenkreise angeordnet wird.