Vorsatz
Strafbar ist grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln; fahrlässiges Handeln nur, wenn das Gesetz es ausdrücklich unter Strafe stellt (§ 15 StGB). Vorsatz ist nach herrschender Auffassung das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung; er reicht vom Absichtsvorsatz über den direkten bis zum bedingten Vorsatz (dolus eventualis). Vom Vorsatz abzugrenzen ist die zivilrechtliche Fahrlässigkeit.