Rechtsbegriff

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt ein Volljähriger eine andere Person, seine Angelegenheiten zu besorgen, falls er dazu selbst nicht mehr in der Lage ist. Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist; das ist insbesondere nicht der Fall, soweit die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten gleichermaßen besorgt werden können (§ 1814 Abs. 3 BGB). Für die Einwilligung in bestimmte ärztliche Maßnahmen, für die Unterbringung und für ärztliche Zwangsmaßnahmen muss die Vollmacht schriftlich erteilt sein und diese Maßnahmen ausdrücklich umfassen (§ 1820 Abs. 2 BGB). Das Betreuungsgericht bestellt einen Kontrollbetreuer, wenn der Vollmachtgeber seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten nicht mehr ausüben kann und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser nicht nach dessen Willen handelt (§ 1820 Abs. 3 BGB). Siehe Betreuung, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung.

Rechtsgrundlagen