Vorsteuerabzug
Der Unternehmer kann die gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein anderer Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt hat, als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Voraussetzung ist, dass er im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung im Sinne der §§ 14, 14a UStG ist. Ausgeschlossen ist der Abzug, soweit die Leistung für steuerfreie Umsätze verwendet wird, die ihn nach § 15 Abs. 2 UStG ausschließen. Die Vorsteuer wird mit der Umsatzsteuer verrechnet; übersteigt sie diese, ergibt sich ein Erstattungsanspruch.