Rechtsbegriff

Vorübergehende Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen

Wird der zur Dienstleistung Verpflichtete für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, verliert er den Anspruch auf die Vergütung nicht (vorübergehende Verhinderung, § 616 Satz 1 BGB). Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, der ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf gesetzlicher Verpflichtung beruhenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt (§ 616 Satz 2 BGB). Das Gesetz nennt weder Fälle noch eine feste Dauer; ob eine Verhinderung verhältnismäßig nicht erheblich ist und in der Person liegt, beurteilt sich nach den Umständen. Für die Krankheit des Arbeitnehmers gilt die besondere Entgeltfortzahlung (§ 3 EntgFG). Regelungen im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag können das Nähere bestimmen; die Vergütungspflicht des Arbeitgebers folgt aus § 611a Abs. 2 BGB.

Rechtsgrundlagen