Vorzeitiger Zugewinnausgleich
Beim vorzeitigen Zugewinnausgleich kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte den Ausgleich des Zugewinns schon vor Beendigung des Güterstands verlangen (§ 1385 BGB). Voraussetzung ist ein gesetzlicher Grund: Die Ehegatten leben seit mindestens drei Jahren getrennt, Handlungen im Sinne des § 1365 oder § 1375 Abs. 2 BGB sind zu befürchten und gefährden die Ausgleichsforderung erheblich, der andere Ehegatte erfüllt längere Zeit schuldhaft die wirtschaftlichen Verpflichtungen aus der Ehe nicht oder er verweigert beharrlich die Auskunft über sein Vermögen (§ 1385 Nr. 1 bis 4 BGB). Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 BGB die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen (§ 1386 BGB). Für die Berechnung tritt der Zeitpunkt der Antragstellung an die Stelle der Beendigung des Güterstands (§ 1387 BGB). Siehe Zugewinnausgleich, Trennung und Anfangs- und Endvermögen.
Rechtsgrundlagen
- § 1385 BGB – Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
- § 1386 BGB – Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
- § 1387 BGB – Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung