Rechtsbegriff

Waffenbesitzkarte

Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat, die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt sowie Sachkunde und ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 WaffG). Zuverlässigkeit fehlt in der Regel auch Mitgliedern eines unanfechtbar verbotenen Vereins, wenn seit Ende der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG; siehe Vereinsverbot). Die Erlaubnis zum Erwerb gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt (§ 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG). Zuverlässigkeit und Eignung werden regelmäßig erneut geprüft (§ 4 Abs. 3 WaffG). Das Führen einer Waffe erfordert einen gesonderten Waffenschein (§ 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG).

Rechtsgrundlagen