Rechtsbegriff

Wartezeit in der Rentenversicherung

Die Wartezeit ist die Mindestversicherungszeit, die für einen Rentenanspruch erfüllt sein muss. Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für Regelaltersrente, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Rente wegen Todes (§ 50 Abs. 1 SGB VI). Für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben, gilt eine Wartezeit von 20 Jahren (§ 50 Abs. 2 SGB VI). Die Altersrenten für langjährig Versicherte und für schwerbehinderte Menschen erfordern 35 Jahre, die für besonders langjährig Versicherte 45 Jahre (§ 50 Abs. 4 und 5 SGB VI). Auf die allgemeine Wartezeit werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet (§ 51 Abs. 1 SGB VI), auf die Wartezeit von 35 Jahren alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten (§ 51 Abs. 3 SGB VI). Siehe Regelaltersrente und Rente wegen Erwerbsminderung.

Rechtsgrundlagen