Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft
Die Wohnungseigentümer beschließen mit Stimmenmehrheit über die Bestellung und Abberufung des Verwalters (§ 26 WoEigG). Die Bestellung darf auf höchstens fünf Jahre erfolgen, bei der ersten Bestellung nach Begründung des Wohnungseigentums auf höchstens drei Jahre (§ 26 Abs. 2 WoEigG). Die Abberufung kann jederzeit beschlossen werden; der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate danach (§ 26 Abs. 3 WoEigG). Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet, die Beschlüsse umzusetzen und die Beschlussvorbereitung sowie die laufende Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu betreiben, soweit das Gesetz dies vorsieht (§ 27 WoEigG).