Wegeunfall
Als Wegeunfall gilt ein Unfall auf dem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit; schon das Zurücklegen dieses Weges ist eine versicherte Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Versichert ist auch ein vom unmittelbaren Weg abweichender Weg, um mit den Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder um mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII). Erfasst ist ferner der Weg von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn am Ort der Tätigkeit oder in dessen Nähe wegen der Entfernung eine Unterkunft besteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII). Während der Arbeitsunfähigkeit infolge des Versicherungsfalls kann Verletztengeld gezahlt werden (§ 45 SGB VII). Zum Versicherungsfall im Betrieb siehe Arbeitsunfall, zu Dauerleistungen Verletztenrente.