Weisungsrecht des Arbeitgebers
Das Weisungsrecht (Direktionsrecht) ermächtigt den Arbeitgeber, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, soweit diese nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz festgelegt sind (§ 106 GewO). Billiges Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen (§ 315 BGB). Das Weisungsrecht deckt keine Änderung der vertraglich vereinbarten Hauptleistungspflichten; dafür bedarf es einer Vertragsänderung oder einer Änderungskündigung (§ 2 KSchG).