Werbekennzeichnung (Schleichwerbung)
Unlauter handelt, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 5a Abs. 4 Satz 1 UWG). Das betrifft die Kennzeichnung von Werbung, auch als Schleichwerbung bezeichnet. Bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens liegt ein kommerzieller Zweck nicht vor, wenn der Handelnde dafür kein Entgelt und keine ähnliche Gegenleistung erhält oder sich versprechen lässt; der Erhalt wird vermutet, es sei denn, der Handelnde macht glaubhaft, dass er keine erhalten hat (§ 5a Abs. 4 Satz 2 und 3 UWG). Bei digitalen Diensten müssen kommerzielle Kommunikationen zudem klar als solche zu erkennen sein (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 DDG). Siehe auch Irreführende geschäftliche Handlung.