Werkvertrag
Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes (eines Erfolgs), der Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung (§ 631 BGB). Anders als beim Dienstvertrag wird ein Erfolg geschuldet, nicht nur ein Tätigwerden — der Unternehmer trägt das Risiko, dass das Werk gelingt. Erfasst sind sowohl körperliche (Bau, Reparatur) als auch unkörperliche Werke (Gutachten, Planung).