Rechtsbegriff

Wesentliche Bestandteile einer Sache

Wesentliche Bestandteile sind Teile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (§ 93 BGB). Sie können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören insbesondere die fest mit dem Boden verbundenen Sachen, vor allem Gebäude, sowie die Erzeugnisse, solange sie mit dem Boden zusammenhängen (§ 94 BGB). Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden sind, sind dagegen keine Bestandteile (§ 95 BGB, sogenannte Scheinbestandteile).

Rechtsgrundlagen