Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Kaufmännische Angestellte und ihr Arbeitgeber können für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses ein Wettbewerbsverbot vereinbaren (§ 74 HGB), das dem Angestellten untersagt, in Konkurrenz zum früheren Arbeitgeber tätig zu werden. Wirksam ist eine solche Vereinbarung nur, wenn sie schriftlich erfolgt und dem Angestellten für die Dauer des Verbots eine Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte seiner zuletzt bezogenen Vergütung zusagt; das Verbot darf höchstens zwei Jahre nach Vertragsende dauern.