Rechtsbegriff

Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts

Ein ursprünglich rechtmäßiger Verwaltungsakt kann unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen widerrufen werden — etwa wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder mit einem Vorbehalt versehen war, oder wenn nachträglich eingetretene Tatsachen den Adressaten berechtigt hätten, den Erlass des Verwaltungsakts abzulehnen (§ 49 VwVfG). Anders als die Rücknahme betrifft der Widerruf einen Verwaltungsakt, der bei seinem Erlass rechtmäßig war, aber aus Gründen der Zukunft nicht mehr aufrechterhalten werden soll.

Rechtsgrundlagen